Gesetze / Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

MPAHSBundV

§ 19 Bestehen der Masterprüfung, Gesamtnote

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPAFHBundV/19#abs-1 (1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPAFHBundV/19#abs-2 (2) Die Note der Masterprüfung wird aus den Bewertungen der Module mit folgender Gewichtung errechnet:

1.
75 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewertungen der Modulprüfungen und
2.
25 Prozent für die Bewertung des Moduls „Masterarbeit“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPAFHBundV/19#abs-3 (3) Beträgt die abschließende Rangpunktzahl 5 oder mehr, wird bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet; bei kleineren Nachkommawerten wird abgerundet.

§ 18 § 20