Gesetze / Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
MPAHSBundV§ 19 Bestehen der Masterprüfung, Gesamtnote
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPAFHBundV/19#abs-1 (1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPAFHBundV/19#abs-2 (2) Die Note der Masterprüfung wird aus den Bewertungen der Module mit folgender Gewichtung errechnet:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPAFHBundV/19#abs-3 (3) Beträgt die abschließende Rangpunktzahl 5 oder mehr, wird bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet; bei kleineren Nachkommawerten wird abgerundet.