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# § 19 MPAFHBundV — Bestehen der Masterprüfung, Gesamtnote

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.

(2) Die Note der Masterprüfung wird aus den Bewertungen der Module mit folgender Gewichtung errechnet:

- 1. 75 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewertungen der Modulprüfungen und

- 2. 25 Prozent für die Bewertung des Moduls „Masterarbeit“.

(3) Beträgt die abschließende Rangpunktzahl 5 oder mehr, wird bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet; bei kleineren Nachkommawerten wird abgerundet.

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Zitiervorschlag: § 19 MPAFHBundV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MPAFHBundV/19

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