Gesetze / Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
MPAHSBundV§ 20 Urkunden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPAFHBundV/20#abs-1 (1) Wer die Masterprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, ein Diploma Supplement, ein Transcript of Records und eine Masterurkunde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPAFHBundV/20#abs-2 (2) Das Abschlusszeugnis enthält
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPAFHBundV/20#abs-3 (3) Das Diploma Supplement und das Transcript of Records werden entsprechend dem ECTS-Leitfaden in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung ausgestellt. Das Diploma Supplement wird sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache ausgestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MPAFHBundV/20#abs-4 (4) Die Hochschule stellt auf Grund des Abschlusszeugnisses eine Masterurkunde aus. Mit der Aushändigung der Masterurkunde wird der akademische Grad „Master of Public Administration“ verliehen. Die Masterurkunde enthält
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MPAFHBundV/20#abs-5 (5) Wer die Masterprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Prüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen Leistungspunkte hervorgehen.