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§ 16 MOG — Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Marktorganisationsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Rechtsverordnungen nach § 15 können Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten zu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen sowie eine amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung vorgeschrieben werden.