Gesetze / Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung

MMilchPulvV

§ 3 Anerkennung der Betriebsstätten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MMilchPulvV/3#abs-1 (1) Anträge auf Anerkennung sind auf vorgeschriebenem Formblatt zu stellen, das bei der Bundesanstalt angefordert werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MMilchPulvV/3#abs-2 (2) Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antragsteller (Beteiligter) auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:

1.
Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Magermilchpulver hergestellt und gelagert werden soll,
2.
Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen,
3.
Beschreibung der vorgesehenen Herstellungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Magermilchmengen sowie Art und Menge der Herstellung anderer Erzeugnisse, insbesondere Buttermilchpulver und Molkenpulver, mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MMilchPulvV/3#abs-3 (3) Die Anerkennung wird dem Beteiligten durch einen Erlaubnisschein erteilt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MMilchPulvV/3#abs-4 (4) Wird vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Bestimmungen des Artikels 1 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 vom 30. März 1978 (ABl. EG Nr. L 84, S. 19) verstoßen, so kann die Anerkennung befristet entzogen oder widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs kann die Anerkennung nicht vor Ablauf von mindestens drei Monaten neu erteilt werden.

§ 2 § 4