Gesetze / Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung
MMilchPulvV§ 3 Anerkennung der Betriebsstätten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MMilchPulvV/3#abs-1 (1) Anträge auf Anerkennung sind auf vorgeschriebenem Formblatt zu stellen, das bei der Bundesanstalt angefordert werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MMilchPulvV/3#abs-2 (2) Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antragsteller (Beteiligter) auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MMilchPulvV/3#abs-3 (3) Die Anerkennung wird dem Beteiligten durch einen Erlaubnisschein erteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MMilchPulvV/3#abs-4 (4) Wird vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Bestimmungen des Artikels 1 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 vom 30. März 1978 (ABl. EG Nr. L 84, S. 19) verstoßen, so kann die Anerkennung befristet entzogen oder widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs kann die Anerkennung nicht vor Ablauf von mindestens drei Monaten neu erteilt werden.