Gesetze / Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung
MMilchPulvV§ 2 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
Änderungsverlauf
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02.08.1994 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I 2018)
BGBl. 1994 I S. 2018
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.