Gesetze / Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung
MMilchPulvV§ 4 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MMilchPulvV/4#abs-1 (1) Der Beteiligte ist verpflichtet,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MMilchPulvV/4#abs-2 (2) Erstreckt sich eine Inventur des Beteiligten auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der Beteiligte der Bundesanstalt den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die Bundesanstalt mit der Inventur verbunden werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MMilchPulvV/4#abs-3 (3) Der Beteiligte ist verpflichtet, die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.