Gesetze / Magermilchpulverabsatz-Verordnung
MMilchPulvAbsV§ 3 Zulassung der Herstellungs- und der Verarbeitungsbetriebe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MMilchPulvAbsV/3#abs-1 (1) Zulassungen nach den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten werden auf Antrag durch einen Erlaubnisschein erteilt. Eine Zulassung darf vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur einem Antragsteller erteilt werden,
Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Antragsteller nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MMilchPulvAbsV/3#abs-2 (2) Zur Verarbeitung von Magermilchpulver nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 darf ein Antragsteller nur zugelassen werden, der
Die Zulassung erteilt die Bundesanstalt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MMilchPulvAbsV/3#abs-3 (3) Zur Herstellung von Magermilchpulver im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b darf ein Antragsteller nur zugelassen werden, der auf Verlangen in zwei Stücken einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume vorlegt, in denen die Magermilch gelagert oder verarbeitet oder das Magermilchpulver mit Vitaminen angereichert werden soll. Die Zulassung erteilt die Bundesanstalt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MMilchPulvAbsV/3#abs-4 (4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein schwerer Verstoß gegen die Verordnung oder die in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte festgestellt wird. Im übrigen kann sie unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MMilchPulvAbsV/3#abs-5 (5) Im Falle der Rücknahme der Zulassung ist der Betroffene von dem in der Rücknahmeverfügung bestimmten Zeitpunkt an gegenüber der Bundesanstalt zur Zahlung des Unterschiedsbetrages je Tonne Magermilchpulver zwischen dem am Tage der Abgabe, im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b dem am Tage des Zuschlags, gültigen Interventionspreis und dem Zuschlagspreis verpflichtet. Die zu zahlenden Beträge einschließlich Zinsen verringern sich um die Beträge, für die Kautionen für verfallen erklärt worden sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2). Die Bundesanstalt setzt den zu zahlenden Betrag durch Bescheid fest.
Änderungsverlauf
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13.04.2006 Ausfertigung
§ 3 Abs. 5 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 35 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I 855)
BGBl. 2006 I S. 855
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05.04.2002 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I 1250)
BGBl. 2002 I S. 1250
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