Gesetze / Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

MISSAufstV

§ 11 Abschlusszeugnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MISSAufstV/11#abs-1 (1) Wer das Studium erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MISSAufstV/11#abs-2 (2) Im Abschlusszeugnis sind anzugeben

1.
die Feststellung, dass die Masterprüfung bestanden worden ist,
2.
die in den Modulen erzielten Noten,
3.
das Thema der Masterarbeit sowie
4.
die Gesamtnote.
§ 10 § 12