Gesetze / Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“
MISSAufstV§ 12 Leitung, Planung und Durchführung des Studiums
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MISSAufstV/12#abs-1 (1) Für die wissenschaftliche und organisatorische Leitung des Studiums sind die Universität der Bundeswehr München und die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MISSAufstV/12#abs-2 (2) Sie stellen eine ordnungsgemäße Planung und Durchführung des Studiums sicher.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MISSAufstV/12#abs-3 (3) Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
1.
die Sicherung der Qualität des Studiums,
2.
die Abfrage, wie viele Beamtinnen und Beamte das Studium aufnehmen werden,
3.
die Prüfung der Zulassungsvoraussetzung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und der Zugangsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1,
4.
die Planung und die Durchführung der Lehrveranstaltungen,
5.
die Studienbetreuung der Beamtinnen und Beamten sowie
6.
die Abnahme der Modulprüfungen.