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§ 11 MISSAufstV — Abschlusszeugnis

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Wer das Studium erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis.

(2) Im Abschlusszeugnis sind anzugeben

1.
die Feststellung, dass die Masterprüfung bestanden worden ist,
2.
die in den Modulen erzielten Noten,
3.
das Thema der Masterarbeit sowie
4.
die Gesamtnote.