Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV

§ 59 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung

Stand: 16.08.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/59#abs-1 (1) Jedes Prüfungsfach der mündlichen Abschlussprüfung wird einzeln bewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/59#abs-2 (2) Die oder der Fachprüfende schlägt die Bewertung vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/59#abs-3 (3) Aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsfächer wird die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung berechnet. Die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewertungen der in den einzelnen Prüfungsfächern erbrachten Leistungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/59#abs-4 (4) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.

§ 58 § 60