Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV

§ 60 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung

Stand: 16.08.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/60#abs-1 (1) Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/60#abs-2 (2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung hervorgehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/60#abs-3 (3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.

§ 59 § 61