Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV

§ 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung

Stand: 13.04.2025

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/42#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/42#abs-2 (2) Je eine Klausur wird einem der Lehrgebiete nach § 27 entnommen. Es können jedoch auch zwei Klausuren demselben Lehrgebiet entnommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/42#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/42#abs-4 (4) Die Klausuren werden an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/42#abs-5 (5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

§ 41 § 43