Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
MDBNDVerfSchVDV§ 43 Prüfende für die Zwischenprüfung
Stand: 16.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/43#abs-1 (1) Für die Bewertung jeder Klausur bestellt das Prüfungsamt zwei Prüfende.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/43#abs-2 (2) Bestellt wird
Eine oder einer der beiden Prüfenden kann auch Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter oder Soldatin oder Soldat sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/43#abs-3 (3) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann das Prüfungsamt festlegen, dass nur eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt wird. In diesem Fall kann die oder der Prüfende auch Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter oder Soldatin oder Soldat sein. Die oder der Prüfende wird vom Prüfungsamt bestellt.