Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
MDBNDVerfSchVDV§ 41 Zweck
Stand: 16.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/41#abs-1 (1) Der Grundlehrgang schließt mit einer Zwischenprüfung ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/41#abs-2 (2) In der Zwischenprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.