Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV

§ 40 Bestellung von Prüfenden

Stand: 16.08.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/40#abs-1 (1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/40#abs-2 (2) Bestellt werden sollen als Prüfende

1.
für die Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes und
2.
für die Fachrichtung „Verfassungsschutz“ überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
§ 39 § 41