Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV

§ 35 Ausbildungsplan für die Praktika

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/35?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Die Dienstbehörde stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan für die Praktika auf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/35?asof=2019-08-16#abs-2 (2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/35?asof=2019-08-16#abs-3 (3) Der Ausbildungsplan wird der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt gegeben.

§ 35 § 37