Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
MDBNDVerfSchVDV§ 35 Ausbildungsplan für die Praktika
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/35?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Die Dienstbehörde stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan für die Praktika auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/35?asof=2019-08-16#abs-2 (2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/35?asof=2019-08-16#abs-3 (3) Der Ausbildungsplan wird der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt gegeben.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 35 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 35)
BGBl. 2025 I Nr. 35
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.