Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
MDBNDVerfSchVDV§ 35 Ausbildungsplan für die Praktika
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/35#abs-1 (1) Die Dienstbehörde stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan für die Praktika auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/35#abs-2 (2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/35#abs-3 (3) Der Ausbildungsplan wird der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt gegeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/35#abs-4 (4) Ein bereits bekannt gegebener Ausbildungsplan kann von der Ausbildungsbehörde geändert werden. Die Änderung ist der Dienstbehörde, wenn Ausbildungsbehörde und Dienstbehörde nicht identisch sind, und der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.