Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV

§ 35 Ausbildungsplan für die Praktika

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/35#abs-1 (1) Die Dienstbehörde stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan für die Praktika auf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/35#abs-2 (2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/35#abs-3 (3) Der Ausbildungsplan wird der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt gegeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/35#abs-4 (4) Ein bereits bekannt gegebener Ausbildungsplan kann von der Ausbildungsbehörde geändert werden. Die Änderung ist der Dienstbehörde, wenn Ausbildungsbehörde und Dienstbehörde nicht identisch sind, und der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.

§ 34 § 36