Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
MBankDVDV§ 10 Mündlicher Teil
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBankDVDV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus zwei Abschnitten, und zwar aus
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBankDVDV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der mündliche Teil dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst im Kompetenzbereich „soziales Verhalten“ und in weiteren Kompetenzbereichen zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBankDVDV/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für den mündlichen Teil erlässt die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle Auswahlrichtlinien. In ihnen werden festgelegt:
Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Maßgeblich ist die jüngste am Tag der Einladung zum Auswahlverfahren veröffentlichte Fassung.