Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

MBPolVDVDV

§ 65 Abschlusszeugnis

Stand: 20.03.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/65#abs-1 (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/65#abs-2 (2) Das Abschlusszeugnis enthält mindestens

1.
die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erworben hat,
2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und
3.
die Abschlussnote.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/65#abs-3 (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Laufbahnprüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Ein unrichtig ausgestelltes Abschlusszeugnis ist zurückzugeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/65#abs-4 (4) Wird die Laufbahnprüfung nachträglich wegen einer Täuschung (§ 68 Absatz 4) für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.

§ 64 § 66