Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 65 Abschlusszeugnis
Stand: 20.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/65#abs-1 (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/65#abs-2 (2) Das Abschlusszeugnis enthält mindestens
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/65#abs-3 (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Laufbahnprüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Ein unrichtig ausgestelltes Abschlusszeugnis ist zurückzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/65#abs-4 (4) Wird die Laufbahnprüfung nachträglich wegen einer Täuschung (§ 68 Absatz 4) für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.