Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 64 Wiederholung der Laufbahnprüfung
Stand: 17.03.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/64#abs-1 (1) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er nach § 20 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung die Laufbahnprüfung einmal wiederholen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern und für Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/64#abs-2 (2) Die Wiederholung der Laufbahnprüfung erfolgt frühestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/64#abs-3 (3) Soweit es zur Wiederholung der Laufbahnprüfung erforderlich ist, wird der Vorbereitungsdienst verlängert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/64#abs-4 (4) Bei der Wiederholung ist die Laufbahnprüfung vollständig zu absolvieren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/64#abs-5 (5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/64#abs-6 (6) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden und ist eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich, so ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.