nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 65 MBPolVDVDV — Abschlusszeugnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Stand: 20.03.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält mindestens

- 1. die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erworben hat,

- 2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und

- 3. die Abschlussnote.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Laufbahnprüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Ein unrichtig ausgestelltes Abschlusszeugnis ist zurückzugeben.

(4) Wird die Laufbahnprüfung nachträglich wegen einer Täuschung (§ 68 Absatz 4) für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.

---

Zitiervorschlag: § 65 MBPolVDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/65

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
