Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

MBPolVDVDV

§ 26 Bewertung der Leistungstests

Stand: 20.03.2020

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/26#abs-1 (1) Die Leistungstests werden durch Angehörige der Bundespolizeiakademie bewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/26#abs-2 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Bewertung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/26#abs-3 (3) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.

§ 25 § 27