Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

MBPolVDVDV

§ 27 Fachrangpunktzahlen, Fachnoten und Ausbildungsabschnittsrangpunktzahlen

Stand: 20.03.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/27#abs-1 (1) Für jede Anwärterin und jeden Anwärter wird in jedem Ausbildungsabschnitt für jedes Fach, für das die Durchführung mindestens eines Leistungstests vorgesehen ist, eine Fachrangpunktzahl berechnet. Der jeweiligen Fachrangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Fachnote.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/27#abs-2 (2) Für jeden Ausbildungsabschnitt ist eine Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl zu berechnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/27#abs-3 (3) Die Gewichtungssystematik zur Berechnung der Fachrangpunktzahl und der Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl wird im Ausbildungsplan geregelt.

§ 26 § 28