Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 22 Grundausbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/22?asof=2020-03-20#abs-1 (1) Ziel der Grundausbildung ist es,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/22?asof=2020-03-20#abs-2 (2) Die Grundausbildung umfasst
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/22?asof=2020-03-20#abs-3 (3) Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Ausbildung sollen fächerübergreifend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten vermittelt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/22?asof=2020-03-20#abs-4 (4) In der Grundausbildung ist in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens ein Leistungstest durchzuführen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/22?asof=2020-03-20#abs-5 (5) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.