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# § 22 MBPolVDVDV — Grundausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Historische Fassung: Stand 20.03.2020 bis 24.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ziel der Grundausbildung ist es,

- 1. die für eine erfolgreiche Weiterführung der Ausbildung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu vermitteln und

- 2. die körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern.

(2) Die Grundausbildung umfasst

- 1. die theoretische Ausbildung in den Fächern

  - a) Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,

  - b) Einsatzrecht, Verkehrsrecht,

  - c) Recht des öffentlichen Dienstes,

  - d) Führungslehre und Psychologie,

  - e) Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,

  - f) Kriminalistik,

  - g) Deutsch und

  - h) Englisch,

- 2. die praktische Ausbildung in den Fächern

  - a) Einsatzausbildung,

  - b) Polizeitraining,

  - c) Polizeitechnik und

  - d) polizeispezifische Erste Hilfe sowie

- 3. Berufsethik.

(3) Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Ausbildung sollen fächerübergreifend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten vermittelt werden.

(4) In der Grundausbildung ist in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens ein Leistungstest durchzuführen.

(5) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.

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Zitiervorschlag: § 22 MBPolVDVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/22?asof=2020-03-20

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