Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 21 Dauer und Gliederung
Stand: 20.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/21#abs-1 (1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und sechs Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/21#abs-2 (2) Die Ausbildung gliedert sich in die folgenden Ausbildungsabschnitte:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/21#abs-3 (3) Für Anwärterinnen und Anwärter in der Spitzensportförderung in der Bundespolizei kann die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums abweichende Regelungen für die Dauer und Gliederung der Ausbildung treffen. Die Dauer der Ausbildung einschließlich der Zeiten für das Training und die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen soll vier Jahre und einen Monat nicht überschreiten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 21 MBPolVDVDV →
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