Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 15 Einstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/15?asof=2020-03-20#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/15?asof=2020-03-20#abs-2 (2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/15?asof=2020-03-20#abs-3 (3) Werden Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 1 zugelassen, so ist die Einstellung mit der Auflage zu versehen, dass der Befähigungsnachweis bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorzulegen ist. Anwärterinnen und Anwärter, die den in Absatz 2 Nummer 1 genannten Befähigungsnachweis nicht bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorlegen, werden nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/15?asof=2020-03-20#abs-4 (4) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Bundespolizeiakademie auf der Grundlage der Rangfolge, die anhand des im Auswahlverfahren erzielten Gesamtergebnisses festgelegt worden ist.