Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 15 Einstellung
Stand: 03.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/15#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/15#abs-2 (2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/15#abs-3 (3) Werden Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 1 zugelassen, so ist die Einstellung mit der Auflage zu versehen, dass der Befähigungsnachweis bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorzulegen ist. Anwärterinnen und Anwärter, die den in Absatz 2 Nummer 1 genannten Befähigungsnachweis nicht bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorlegen, werden nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/15#abs-3a (3a) Das Bundespolizeipräsidium kann vorsehen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Einstellung mit der Auflage versehen wird, dass die in Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise auch noch nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorgelegt werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/15#abs-4 (4) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Bundespolizeiakademie auf der Grundlage der Rangfolge, die anhand des im Auswahlverfahren erzielten Gesamtergebnisses festgelegt worden ist.