Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
MADVDV§ 21 Abschlusslehrgang
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/21#abs-1 (1) Der Abschlusslehrgang baut auf dem Einführungslehrgang und der berufspraktischen Ausbildung auf und vertieft die dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/21#abs-2 (2) Er schließt mit der Laufbahnprüfung ab.