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§ 21 MADVDV — Abschlusslehrgang

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Abschlusslehrgang baut auf dem Einführungslehrgang und der berufspraktischen Ausbildung auf und vertieft die dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Er schließt mit der Laufbahnprüfung ab.