Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
MADVDV§ 22 Erholungsurlaub
Stand: 13.04.2025
Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden während des Auslandspraktikums auf Antrag durch die jeweilige Auslandsvertretung gewährt. In allen anderen Ausbildungsabschnitten werden sie durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter bestimmt.