Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

MADVDV

§ 18 Auslandspraktikum

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/18#abs-1 (1) Das Auslandspraktikum wird an einer Auslandsvertretung durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/18#abs-2 (2) Die Ausbildung umfasst schwerpunktmäßig die Einweisung in folgende Aufgabengebiete:

1.
Verwaltungsabläufe an der Auslandsvertretung, insbesondere das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
2.
Rechts- und Konsularwesen, insbesondere die Bearbeitung von Pass- und Visaangelegenheiten, sowie
3.
Informationstechnik und Anwenderbetreuung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/18#abs-3 (3) Während des Auslandspraktikums sollen die Anwärterinnen und Anwärter Gelegenheit erhalten, Unterricht in der Landessprache, in der englischen Sprache oder der Wahlpflichtsprache zu nehmen.

§ 17 § 19