Gesetze / Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen MündelPfandBrV Eingangsformel Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Zur aktuellen Fassung → Auf Grund des § 1807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird verordnet: