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Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.
Auf Grund des § 1807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird verordnet: