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LwStVArt 12 Datenschutz und Akteneinsicht
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwStV/12#abs-1 (1) Für die Verarbeitung einschließlich der Erhebung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gilt das Recht des Landes Brandenburg, soweit nicht Unionsrecht oder Bundesrecht vorgehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwStV/12#abs-2 (2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg überwacht im Benehmen mit der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz und zur Akteneinsicht.