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LwStV

Art 12 Datenschutz und Akteneinsicht

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwStV/12#abs-1 (1) Für die Verarbeitung einschließlich der Erhebung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gilt das Recht des Landes Brandenburg, soweit nicht Unionsrecht oder Bundesrecht vorgehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwStV/12#abs-2 (2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg überwacht im Benehmen mit der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz und zur Akteneinsicht.

Art 11 Art 13