Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsstaatsvertrag
LwStVArt 11 Länderübergreifende Zusammenarbeit
Stand: 02.08.2026
Die Behörden der vertragschließenden Länder sind zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung dieses Staatsvertrages verpflichtet. Die Unterstützung beinhaltet für die gemäß Artikel 1, Artikel 6 und Artikel 7 übertragenen Aufgaben die jederzeitige Erteilung von Auskünften, die gegenseitige Unterrichtung, die Übermittlung von Erkenntnissen sowie die Erhebung, Aufbereitung und Bereitstellung statistischer Daten.