Gesetze / Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung
LwErzgSchulproTeilnV§ 1 Anzeige- und Übermittlungsfristen
Stand: 08.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwErzgSchulproTeilnV/1#abs-1 (1) Die Länder zeigen ihre Teilnahme am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach § 3 Absatz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwErzgSchulproTeilnV/1#abs-2 (2) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium ihre regionale Strategie nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem das Schuljahr beginnt, für das die Strategie erstmals angewendet werden soll. Sie übermitteln ihre geänderte regionale Strategie nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes innerhalb eines Monats nach der Änderung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LwErzgSchulproTeilnV/1#abs-3 (3) Für die Mitteilungspflichten der Länder nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt eine Frist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das laufende Schuljahr begonnen hat. Für die Mitteilungspflichten der Länder nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt eine Frist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem kommenden Schuljahr vorangeht.