Gesetze / Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung

LwErzgSchulproTeilnV

§ 1 Anzeige- und Übermittlungsfristen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwErzgSchulproTeilnV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Länder zeigen ihre Teilnahme am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach § 3 Absatz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwErzgSchulproTeilnV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die am Schulprogramm teilnehmenden Länder teilen dem Bundesministerium bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht, Folgendes mit:

1.
die Höhe der Unionsbeihilfe, die für die Durchführung des Schulprogramms im Schuljahr der geplanten Teilnahme benötigt wird, und
2.
die Höhe der weiteren Unionsbeihilfen, die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes für das Schuljahr der geplanten Teilnahme in Anspruch genommen werden sollen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LwErzgSchulproTeilnV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die am Schulprogramm teilnehmenden Länder übermitteln dem Bundesministerium ihre jeweilige regionale Strategie nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem das Schuljahr beginnt, für das die Strategie erstmals angewendet werden soll. Änderungen an der regionalen Strategie nach § 3 Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes sind dem Bundesministerium innerhalb eines Monats nach der Änderung mitzuteilen.

→§ 2