Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 28 Ausschluß der Anfechtung eines Umwandlungsbeschlusses, Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- BGH, 09.11.2005 – BLw 9/05
- BGH, 24.04.2009 – BLw 13/08
- BGH, 23.11.2007 – BLw 26/06
- BGH, 18.11.2003 – BLw 12/03
- BGH, 26.04.2002 – BLw 40/01
- BGH, 17.10.2011 – BLw 6/11Landwirtschaftsverfahren: Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei fehlender Divergenz
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.07.2014 – V ZR 291/13Entschädigung des ehemaligen Mitglieds einer LPG für den Verlust des Eigentums an einer Meliorationsanlage im Beitrittsgebiet: Abwendung des Anspruchs durch ein Beseitigungsverlangen gegen den früheren Eigentümer der Anlage; Verminderung des Anspruchs wegen der Ersetzung einer Altanlage bei der Neuerrichtung der EntwässerungsanlageZitiert von 15
- OLG Stuttgart, 19.03.2008 – 20 W 3/06Zitiert von 6
- BGH, 27.09.2007 – BLw 8/07
23 Entscheidungen zu § 28 LwAnpG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 LwAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/28#abs-1 (1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/28#abs-2 (2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/28#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.