Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 1 Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung
Stand: 25.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/1#abs-1 (1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/1#abs-2 (2) In die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 kann die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 einbezogen werden; diese gilt dann nur für die Verwendung des Geräts in den Luftfahrtgeräten, in deren Musterzulassung sie einbezogen war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/1#abs-3 (3) Ein Luftfahrtgerät, dessen Nachbau nicht vorgesehen ist, wird als Einzelstück zugelassen. Einzelstücke sind von der Musterzulassung befreit. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Änderungen von Einzelstücken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/1#abs-4 (4) Von der Musterzulassung befreit sind ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen. Satz 1 gilt ohne Gewichtsbeschränkung auch für das zugehörige Schleppgerät.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 LuftVZO →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.12.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I 5190)
BGBl. 2021 I S. 5190
BGBl. 2021 I S. 5190
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1766)
BGBl. 2021 I S. 1766
BGBl. 2021 I S. 1766 Gesetzgebungsmaterialien
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