Gesetze / Luftverkehrskaufleuteausbildungsverordnung

LuftvKflAusbV

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftvKflAusbV/4#abs-1 (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftvKflAusbV/4#abs-2 (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Einkaufsprozesse durchführen,
2.
personalwirtschaftliche Prozesse gestalten,
3.
Terminalprozesse gestalten,
4.
Abfertigungsprozesse steuern,
5.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen,
6.
Marketingmaßnahmen planen, durchführen und bewerten,
7.
Vertriebsprozesse gestalten und
8.
Prozesse der Luftfrachtabfertigung vorbereiten, koordinieren und überwachen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftvKflAusbV/4#abs-3 (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz und
5.
Sicherheitsverfahren umsetzen.
§ 3 § 5