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# § 4 LuftvKflAusbV — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Luftverkehrskaufleuteausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Einkaufsprozesse durchführen,

- 2. personalwirtschaftliche Prozesse gestalten,

- 3. Terminalprozesse gestalten,

- 4. Abfertigungsprozesse steuern,

- 5. kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen,

- 6. Marketingmaßnahmen planen, durchführen und bewerten,

- 7. Vertriebsprozesse gestalten und

- 8. Prozesse der Luftfrachtabfertigung vorbereiten, koordinieren und überwachen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz und

- 5. Sicherheitsverfahren umsetzen.

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Zitiervorschlag: § 4 LuftvKflAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftvKflAusbV/4

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