(1) Die Flugminutenpreise bestimmen sich nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebührenverzeichnis.
(2) Die Gebühr wird zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.