nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 LuftrettGebO (Brandenburg) — Gebührenbemessung und Entstehung der Gebührenschuld

Luftrettungsdienst-Gebührenordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der Dauer des Einsatzes und dem für den Standort des eingesetzten Rettungshubschraubers auf Grund von § 17 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes festgesetzten Flugminutenpreis.

(2) Die Gebühr entsteht mit dem Einsatz des Rettungshubschraubers.

(3) Die Rettungshubschrauber sind stationiert an den Luftrettungsstandorten

Angermünde,

Bad Saarow,

Brandenburg an der Havel,

Perleberg und

Senftenberg.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Einsätze des Verlegungshubschraubers anzuwenden.