(1) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der Dauer des Einsatzes und dem für den Standort des eingesetzten Rettungshubschraubers auf Grund von § 17 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes festgesetzten Flugminutenpreis.
(2) Die Gebühr entsteht mit dem Einsatz des Rettungshubschraubers.
(3) Die Rettungshubschrauber sind stationiert an den Luftrettungsstandorten
Angermünde,
Bad Saarow,
Brandenburg an der Havel,
Perleberg und
Senftenberg.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Einsätze des Verlegungshubschraubers anzuwenden.