Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 63 Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen aus Staaten außerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/63#abs-1 (1) Die Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen nach § 21a des Luftverkehrsgesetzes, die von einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft gegenüber der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Ausübung des Fluglinienverkehrs benannt worden sind (Bezeichnung), wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/63#abs-2 (2) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in Luftverkehrsabkommen mit dem Heimatstaat des bezeichneten ausländischen Unternehmens muss der Antrag auf Erteilung der Betriebsgenehmigung insbesondere enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/63#abs-3 (3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Nachweise, die denen nach § 62 entsprechen, verlangen sowie auf einzelne der in Absatz 2 genannten Nachweise verzichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/63#abs-4 (4) Bei der Antragstellung ist der Luftsicherheitsplan (§ 20a des Luftverkehrsgesetzes) vorzulegen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 63 LuftVZO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 16.02.2016 – X ZR 5/15Luftbeförderungsvertrag: Inhaltskontrolle der Formularklausel über die Bezahlung des Flugpreises in voller Höhe bei Buchung
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.