Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LuftVZO

§ 57 Erteilung und Umfang der Genehmigung

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/57#abs-1 (1) Für die Genehmigung eines Segelfluggeländes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/57#abs-2 (2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten

1.
die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 entsprechenden Angaben,
2.
gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs,
3.
die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahrzeuge, die das Segelfluggelände benutzen dürfen,
4.
die Angabe der Startarten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/57#abs-3 (3) Die Genehmigungsbehörde macht die Genehmigung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des Betriebes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt; bei Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches veranlasst sie ferner die Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muss die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten; § 42 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

§ 56 § 58