Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 57 Erteilung und Umfang der Genehmigung
Stand: 10.06.2019
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- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2023 – 1 LB 203/14
- VG Düsseldorf, 25.06.2020 – 6 K 10362/16
- OVG NRW, 10.07.2003 – 20 D 78/00.AKAnspruch von Flughafenanwohnern auf aktive Nachtflugbeschränkungen; Nachrangigkeit gegenüber passiven Schallschutzmaßnahmen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/57#abs-1 (1) Für die Genehmigung eines Segelfluggeländes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/57#abs-2 (2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/57#abs-3 (3) Die Genehmigungsbehörde macht die Genehmigung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des Betriebes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt; bei Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches veranlasst sie ferner die Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muss die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten; § 42 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.