Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 7 Zuständige Stellen
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 22.03.2001 – III ZR 394/99Zitiert von 11
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Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Die Verkehrszulassung der Luftsportgeräte wird von dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Beauftragten erteilt.