Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 102 Vertragsinhalt
Stand: 10.06.2019
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- AG Schwerin, 05.04.2023 – 35 OWi 6/23
- BGH, 14.05.2014 – IV ZR 288/12Allgemeine Bedingungen für die Luftfahrt-Haftpflichtversicherung: Rechtliche Einordnung eines Leistungausschlusses bei Schadensfall eines Piloten ohne BefähigungsnachweisZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/102#abs-1 (1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschäden muss die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende Haftung decken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/102#abs-2 (2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bestimmt sich bei Luftfahrzeugen nach § 37 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/102#abs-3 (3) Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig.